Welche Kosten und Gebühren können anfallen?
Grundsätzlich bemisst sich das Anwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Im Zivilrecht hängt die Höhe der Vergütung dabei überwiegend von dem Gegenstandswert bzw. dem Streitwert der Angelegenheit ab. Wir informieren Sie gerne vorab über die Höhe der Anwaltskosten und gegebenenfalls auch über das Prozesskostenrisiko insgesamt, also sämtliche Kosten die auf beiden Seiten der Parteien und bei Gericht anfallen können. Auch soweit zwei Instanzen einzukalkulieren sind.
In besonderen Fällen - zum Beispiel für eine Erstberatung oder für umfangreiche Angelegenheiten - schließen wir eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen auf der Basis eines Stundensatzes oder eines Pauschalhonorars ab.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190 Euro netto.
Sollten Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die anwaltlichen Gebühren zu tragen, können Sie für die außergerichtliche Beratung und Tätigkeit einen Beratungshilfeschein bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht beantragen. Die davon erfassten Gebühren rechnen wir sodann gegenüber dem Gericht ab neben einem von Ihnen zu leistenden Eigenanteilteil von 15 Euro.
Für die gerichtliche Tätigkeit können Sie über uns die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragen.
